Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen TISSA ImCut AG

1. Allgemeines

Der Käufer anerkennt die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firmen Tissa ImCut AG, Oberkulm (Verkäuferin), die in ihrer jeweils geltenden Fassung allen heutigen und zukünftigen Verträgen des Käufers mit der Verkäuferin zugrunde liegen. Abweichungen von diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen – insbesondere die Geltung von Einkaufsbedingungen des Käufers – bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung der Verkäuferin.

Die deutsche Fassung der mehrsprachigen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der Verkäuferin ist bei Auslegungsfragen allein verbindlich.

2. Vertragsschluss

Offerten der Verkäuferin sind freibleibend. Die Preisangaben und die technischen Spezifikationen in den Preislisten und Prospekten der Verkäuferin sind unverbindlich, soweit sich nicht schriftlich etwas anderes ergibt. Eine Bestellung gilt erst dann als angenommen, wenn diese von der Verkäuferin schriftlich bestätigt worden ist.

3. Preise

Alle Preise verstehen sich – mangels anderweitiger Vereinbarungen – netto, ab Werk (Incoterms 2000), grundsätzlich ohne Verpackung, in frei verfügbaren Schweizer Franken, ohne irgendwelche Abzüge.

Sämtliche Nebenkosten, wie z.B. für Fracht, Verpackung, Versicherung, Ausfuhr-, Durchfuhr-, Einfuhr- und andere Bewilligungen sowie Beurkundungen gehen zu Lasten des Käufers. Ebenso hat der Käufer alle Arten von Steuern, Abgaben, Gebühren, Zölle und dergleichen zu tragen.

4. Zahlungsbedingungen

Die Zahlung hat, sofern nicht abweichend vereinbart, innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu erfolgen. Nach Ablauf der Zahlungsfrist tritt auch ohne weitere Mahnung Verzug ein und Verzugszins von 5% ist geschuldet. Der Käufer ist nicht berechtigt, mit behaupteten oder ausgewiesenen Gegenforderungen zu verrechnen.

5. Lieferfrist

Alle von der Verkäuferin angegebenen Termine und Lieferfristen sind ohne anderweitige, ausdrückliche, schriftliche Vereinbarung nur als angenähert zu betrachten. Die Angabe eines Liefertermins erfolgt somit nach bestem Wissen, aber ohne Gewähr.

Wird zwischen der Verkäuferin und dem Käufer ausdrücklich und schriftlich eine verbindliche Lieferfrist vereinbart, so beginnt die Lieferfrist, sobald der Vertrag abgeschlossen ist, sämtliche behördlichen Formalitäten wie Einfuhr-, Ausfuhr-, Transit- und Zahlungsbewilligungen eingeholt, die bei Bestellung zu erbringenden Zahlungen und allfälligen Sicherheiten geleistet sowie die wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden sind und der Käufer seine Mitwirkungspflichten erfüllt, insbesondere die von ihm zu beschaffenden Unterlagen beigebracht hat. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaftsmeldung an den Käufer abgesandt worden ist. Teillieferungen sind zulässig. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Besteller voraus.

Eine Verzugsentschädigung ist nur geschuldet, wenn sich die Verkäuferin ausdrücklich schriftlich verpflichtet hat, eine bestimmte Lieferfrist einzuhalten und widrigenfalls eine Verzugsentschädigung zu leisten. In diesem Fall ist der Käufer berechtigt, für verspätete Lieferung eine Verzugsentschädigung geltend zu machen, soweit eine Verspätung nachweisbar durch die Verkäuferin verschuldet wurde und der Käufer einen Schaden als Folge dieser Verspätung belegen kann. Die Verzugsentschädigung beträgt in keinem Fall mehr als insgesamt 5% des Vertragspreises des verspäteten Teils der Lieferung.

6. Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Bezahlung bleibt die Ware im Eigentum der Verkäuferin. Der Käufer ermächtigt die Verkäuferin hiermit, Eintragungen in Register vorzunehmen, soweit dies zur Eigentumssicherung notwendig ist.

7. Verpackungsmaterial

Transport- und Verpackungsmaterial nimmt die Verkäuferin vorbehältlich einer gesetzlichen Pflicht nicht zurück. Der Käufer ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.

8. Gewährleistung

Alle Angaben über Eignung, Verarbeitung und Anwendung der verkauften Produkte, technische Beratung und sonstige Angaben erfolgen nach bestem Wissen, befreien den Käufer jedoch nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen. Als zugesichert gelten nur jene Eigenschaften, die in der Verkaufsbestätigung der Verkäuferin ausdrücklich als solche bezeichnet und bestätigt werden.

Die Gewährleistungsfrist beträgt 3 Monate ab Auslieferung. Der Käufer hat die gelieferte Ware, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgang tunlich ist, spätestens jedoch vor Verarbeitung, auf Mängel bezüglich Beschaffenheit und Einsatzzweck hin zu untersuchen, andernfalls gilt die Sache als genehmigt.

Beanstandungen werden in jedem Fall nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb von acht Tagen nach Erhalt der Ware – bei verborgenen Mängeln unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch drei Monate nach Erhalt der Ware – schriftlich unter Beifügung von Belegen erhoben werden. Die Verkäuferin ist nach erfolgter Mängelrüge berechtigt, die Ware ihrerseits zu prüfen. Bis dahin sorgt der Käufer für Zugang und sachgemässe Lagerung.

Die Gewährleistungsverpflichtung der Verkäuferin beschränkt sich nach deren Wahl auf Ersatzlieferung, Nachbesserung, Wandelung oder Minderung. Beanstandete Ware darf nur mit ausdrücklichem Einverständnis der Verkäuferin zurückgesandt werden. Jede weitere Gewährleistung und Haftung, insbesondere für indirekte und Folgeschäden wie entgangenen Gewinn, nicht realisierte Einsparungen oder Drittansprüche, insbesondere auch verursacht durch die Organe, Angestellten oder eingesetzten Hilfspersonen der Verkäuferin, ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

9. Höhere Gewalt / Vertragsstörungen

Eigene und fremde Betriebsstörungen, Lieferfristüberschreitungen oder Ausfälle von Vorlieferanten, Energie- oder Rohstoffmangel, Verkehrsstörungen, soweit solche Ereignisse nicht vorhersehbar waren, sowie Krieg, Unruhen, Streiks, Aussperrungen, behördliche Verfügungen und allgemein Fälle höherer Gewalt befreien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung die davon betroffene Partei von ihren Verpflichtungen, insbesondere der Verpflichtung zur Lieferung oder Abnahme. Wird dadurch die Lieferung oder Abnahme um mehr als einen Monat verzögert, so haben sich Käufer und Verkäufer über das weitere Vorgehen zu einigen. Kommt keine Einigung zustande, so kann frühestens nach einem weiteren Monat das zuständige Gericht gemäss nachfolgend Art. 11 angerufen werden, welches sodann entscheidet.

10. Importrestriktionen

Der Käufer hat mangels ausdrücklicher schriftlicher anderer Abrede Einfuhr- und/oder Inverkehrssetzungsgenehmigungen auf eigene Kosten und auf eigenes Risiko zu beschaffen. Für Importbeschränkungen und andere behördliche Anordnungen ähnlicher Natur, die nach Vertragsschluss eintreten, hat der Käufer einzustehen.

11. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Betreibungsort

Anwendbar ist schweizerisches Recht, unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 („Wiener Kaufrecht“).

Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten ist der Sitz der Verkäuferin in Oberkulm, sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart. Als Betreibungsdomizil anerkennt der Käufer mit Domizil im Ausland den Sitz der Verkäuferin in Oberkulm. Für Streitigkeiten aus diesem Vertrag sind, sofern die Parteien nicht ausdrücklich und schriftlich eine Schiedsvereinbarung getroffen haben, die am Sitz der Verkäuferin in Oberkulm zuständigen Gerichte stets, aber nicht ausschliesslich zuständig. Die Verkäuferin bleibt berechtigt, den Käufer an jedem anderen gesetzlich vorgesehenen Ort zu betreiben oder einzuklagen.

Ausgabe Januar 2014